Bollywood Wallpapers 1.0

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historial de versiones

  • Versión 1.0 publicado en 2009-12-19
  • Versión 1.0 publicado en 2009-12-19
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Detalles del programa

Cluf

EULA - Contrato de licencia de usuario final

Lizenzbedingungen f'r die éberlassung von Software durch die Vordruckverlag Weise GmbH (- Hersteller-) an ihre Abnehmer (- Anwender -) 1 Sachlicher Geltungsbereich 1. Die nachstehenden Bedingungen gelten f'r die Nutzung der dem Anwender vom Hersteller éberlassenen Software. 2. Gegenstand des Vertrages ist die Einr-umung einer nach Ma-gabe der nachfolgenden Regelungen beschr-nkten Gebrauchslizenz. Alle nicht ausdr-cklich gew-hrten Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte, bleiben vorbehalten und stehen dem Hersteller zu. Die in der Software installierten Urheberrechtsvermerke sind stets unver-ndert beizubehalten. 2 Umfang des Nutzungsrechts des Anwenders 1. Der Hersteller verschafft dem Anwender einfaches, dauerhaftes, ébertragbares Nutzungsrecht zur Einzelnutzung der Software im Rahmen des bestimmungsgem-en Gebrauchs in einer Softwareumgebung, die den in der Dokumentation angegebenen Betriebssystemen ents. 2. Der bestimmungsgem-e Gebrauch umfasst als zul-sige Nutzungshandlungen: a) morir Programaminstallation und die Anfertigung einer Sicherungskopie gem- 3; 3 Instalación und Sicherungskopie 1. Der Anwender darf von dem Original-Datentr-ger eine einzige funktionsf-hige Kopie auf einen Massenspeicher ébertragen (Instalación). 2. Ist eine der dem Anwender genehmigten Kopien besch-digt oder zerst-rt, así que darf er eine Ersatzkopie erstellen. N.o 4 Gew-hrleistung 1. Es wird die Gew-hrleistung daf-r'ber-bernommen, dass die éberlassene Software die in der Dokumentation beschriebenen Funktionen erf-llt. Voraussetzung f'r die Gew-hrleistung ist jedoch, dass die Software in ihrer jeweils g'ltigen, unver-nderten Originalfassung sowie unter den in der Benutzerdokumentation angegebenen Einsatzbedingungen vertragsgem- genutzt wurde und nicht bei dem Anwender zum Einsatz kommende Programme oder Daten als urs-chlich f'r Fun diektionsst-rung anzuhense sind. 2. Als vereinbart gilt eine Beschaffenheit nur nach schriftlicher Festlegung. 3. Der Anwender kann im Falle der Mangelhaftigkeit der Software Nachlieferung verlangen. Ein Anspruch auf Beseitigung des Mangels besteht nicht. 4. Der Anwender sombrero dem Hersteller einen offensichtlichen Mangel innerhalb von vier Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Bei Vers-umenis dieser Frist sind Gew-hrleistungsanspr-che wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen. 5. Im ébrigen verj-hren die Gew-hrleistungsanspr-che des Anwenders innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Lieferung, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Sind in diesem Zeitraum M'ngel angezeigt worden, so verl'ngert sich die Gew-hrleistungsfrist um die Zeit, w'hrend der ein etwaiger Beseitigungsversuch seitens des Herstellers andauert. 5 Haftung 1. Bei grober Fahrl'ssigkeit oder Vorsatz haftet der Hersteller nach Ma'gabe der gesetzlichen Vorschriften. 2. Bei einfacher Fahrl'ssigkeit wird die Haftung ausgeschlossen, soweit weder Leben, K'rper oder Gesundheit noch wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. Bei einfacher Fahrl'ssigkeit wird, soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall des Verzuges vorliegt, die Haftung f'r Schéden, die nicht auf einer Verletzung von Leben, K'rper oder Gesundheit beruhen, begrenzt auf 50 % der Vertragssumme und jeweils auf typische, vorhersehbare Sch-den. 3. Dem Anwender ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit insbesondere f'r eine regelm-ige Sicherung seiner Daten zu sorgen hat und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zums-tzlichen Sicherungs. F'r die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Hersteller deshalb nur dann und insoweit, als diese Daten im Sinne ordnungsgem-er Datenverarbeitung aus Datenbest-nden, die in maschinenbarerer Form bereitgehal herden, mit vertretbarem Auf. N.o 6 Schutzrechte Dritter 1. Der Hersteller stellt den Anwender von allen Anspréchen Dritter gegen diesen aus der Verletzung von Schutzrechten an den éberlassenen Programmen in ihrer jeweils g-ltigen Fassung frei, sofern der Anwender de Hersteller von solchen Anspr-chen unverz-g.schr. 2. Der Hersteller ist berechtigt, die Software aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter auf eigene Kosten zu ándern oder umzutauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht m'gglich, kann der Hersteller den Vertrag f'r das betreffende Programm fristlos k'ndigen. In diesem Fall haftet er dem Anwender f'r den ihm durch die K'ndigung entstehenden Schaden insgesamt bis h'chstens zur H'he der Einmalgeb-hr der Software, die Gegenstand des Anspruchs ist. Der Nachweis keines oder eines nur geringeren Schadens bleibt vorbehalten.